Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.1.1. RS 2002/02
Ziff. A.I.1.1.1. RS 2002/02, Voraussetzungen
(1) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V sind Personen versicherungspflichtig, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung teilnehmen. Der Begriff der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entstammt dem SGB IX. Dort werden die im Rahmen des Rechts der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vorgesehenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben näher beschrieben (vgl. §§ 33 bis 43 SGB IX). Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die Leistungen erbracht, die erforderlich sind, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Die Vorschrift des § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V unterstellt die "Teilnehmer" an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem in der Krankenversicherung versicherten Personenkreis. Teilnehmer im vorstehenden Sinne sind solche, die an Maßnahmen teilnehmen, die auf Veranlassung und auf Kosten des Rehabilitationsträgers gewährt und in einer dafür vorgesehenen Einrichtung (des Rehabilitationsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten) mit gewisser Dauer und in der Regel mit ganztägiger Beanspruchung des Teilnehmers durchgeführt werden. Eine institutionelle Beschränkung auf bestimmte Einrichtungen (so wie bei der Versicherungspflicht von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 5 SGB V) sieht § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V nicht vor.
(3) Die Abklärung der beruflichen Eignung und die Arbeitserprobung sind den eigentlichen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorgeschaltet. Diese Maßnahmen dienen dazu, das Leistungsvermögen, die Eignung und Neigung des behinderten Menschen sowie behinderungsbedingte Auswirkungen im Hinblick auf die spätere berufliche Tätigkeit zu beurteilen und zu klären bzw. bei Eignung für einen anderen Beruf Zweifelsfragen bestimmter Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzanforderungen auszuräumen. Demgemäß bedarf es der besonderen Erwähnung in § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V im Hinblick auf den gewollten Versicherungsschutz dieser Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung.
(4) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung führen für die Teilnehmer allerdings nur dann zur Versicherungspflicht, wenn sie von einem Rehabilitationsträger im Sinne des § 6 Absatz 1 SGB IX erbracht werden (vgl. BSG, Urteil vom 26. 3. 1998 — B 12 KR 14/97 R —, USK 9826). Als Träger derartiger Leistungen kommen die Bundesanstalt für Arbeit, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der Sozialhilfe in Betracht.
(5) Für den Eintritt der Versicherungspflicht ist es unerheblich, ob ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht oder diese Leistung bezogen wird. Der Bezug von Übergangsgeld nach Abschluss einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben lässt die Mitgliedschaft allerdings über das Ende der eigentlichen Maßnahme hinaus fortbestehen (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.I.1.5.2). Im Übrigen kommt dem Bezug von Übergangsgeld in den Fällen, in denen gleichzeitig mehrere Versicherungstatbestände vorliegen, eine entscheidungserhebliche Bedeutung in Bezug auf die Versicherungskonkurrenz zu (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt A.I.1.1.3.2).
(6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, die nach den Vorschriften des BVG oder solchen Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (vornehmlich SVG, ZDG, HHG, IfSG, OEG, 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz), erbracht werden, führen nach ausdrücklicher Erwähnung in § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V für die an solchen Maßnahmen Teilnehmenden nicht zur Versicherungspflicht.
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