Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.1.1.3.6. RS 2002/02
Ziff. A.I.1.1.3.6. RS 2002/02, Verhältnis zur Versicherungspflicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 KVLG 1989
Die Versicherungspflicht von Teilnehmern an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung ist nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 KVLG 1989 für solche Personen ausgeschlossen, die als landwirtschaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Familienangehörige nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 KVLG 1989 versichert sind. Diese Personen bleiben während der Maßnahme weiterhin in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert, und zwar nicht nur dann, wenn sie — so wie es der Gesetzeswortlaut fordert — Übergangsgeld beziehen, sondern in sachgerechter Auslegung der Vorschrift auch dann, wenn sie kein Übergangsgeld erhalten.
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