Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.I.1. RS 2002/02
Ziff. B.I.1. RS 2002/02, Beitragspflicht, Beitragsberechnung
(1) Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind grundsätzlich für jeden Tag, für den eine Mitgliedschaft (Kranken- und Pflegeversicherung), eine Versicherung (Rentenversicherung) oder ein Versicherungspflichtverhältnis (Arbeitslosenversicherung) besteht, zu zahlen. Sie werden nach einem Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage (beitragspflichtige Einnahmen) bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Für den Bereich der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gilt abweichendes Recht (vgl. § 48 Absatz 2 und § 49 KVLG 1989).
(2) Die bei Bezug von Entgeltersatzleistungen bzw. aus Anlass der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung zu zahlenden Beiträge werden grundsätzlich für den Kalendertag berechnet. Dabei ist stets unmittelbar der volle kalendertägliche Beitrag zu ermitteln. Ist der Versicherte an der Aufbringung der Beiträge beteiligt, ist der Beitragsanteil des Versicherten ausgehend vom Zahlbetrag der Leistung gesondert zu berechnen. Unter Zahlbetrag ist der unter Anwendung aller Ruhens-, Versagens- und Kürzungsvorschriften zur Auszahlung gelangende Betrag zu verstehen. Beiträge, die an Dritte abgezweigt werden, mindern den Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung nicht. Mithin sind Abzweigungsbeträge infolge einer Aufrechnung, Verrechnung, Abtretung oder Pfändung bei der Berechnung des Beitragsanteils zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen dem vollen Beitrag und dem Beitragsanteil des Versicherten stellt den Beitragsanteil des Leistungsträgers dar.
(3) Der für den Abrechnungszeitraum (Zahlungszeitraum der Entgeltersatzleistung) maßgebende Gesamtbeitrag für den jeweiligen Versicherungszweig wird durch Multiplikation des kalendertäglichen Beitrags mit der Anzahl der Kalendertage, für die aufgrund des Entgeltersatzleistungsbezugs bzw. aus Anlass der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung Versicherungspflicht oder eine Mitgliedschaft besteht, ermittelt.
(4) Volle Kalendermonate mit Entgeltersatzleistungen sind mit 30 Tagen anzusetzen (§ 223 Absatz 2 Satz 2 SGB V, § 54 Absatz 2 Satz 3 SGB XI, § 123 Absatz 3 Satz 2 SGB VI, § 341 Absatz 3 Satz 2 SGB III). Beginnt oder endet die Beitragspflicht einer Entgeltersatzleistung im Laufe eines Kalendermonats, ist für die Beitragsberechnung von der tatsächlichen Anzahl der verbleibenden Kalendertage des entsprechenden Monats auszugehen. Wechselt im Laufe eines Kalendermonats die Entgeltersatzleistung, ist der betreffende Monat mit 30 Tagen anzusetzen, sofern durchgehend Beitragspflicht besteht.
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