Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.1.10. RS 2002/02
Ziff. B.II.1.10. RS 2002/02, Beitragsbemessungsgrundlage bei gleichzeitigem Bezug von Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen
§ 235 Absatz 4 SGB V erklärt die Vorschrift des § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 2 sowie die §§ 228 bis 231 SGB V für entsprechend anwendbar. Der gleichzeitige Bezug von Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen neben dem Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld hat keine Auswirkungen auf die Beitragsbemessung aus Entgeltersatzleistungen. Hinsichtlich der Berechnung der Beiträge aus Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sowie zu möglichen Beitragserstattungen wird auf die Aussagen in dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner verwiesen. Bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit neben Übergangsgeld aufgrund von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist nach § 235 Absatz 1 Satz 2 SGB V eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um den Zahlbetrag der (Brutto-)Rente vorzunehmen (vgl. hierzu Ausführungen unter Abschnitt B.II.1.1).
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