Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.3. RS 2002/02
Ziff. B.II.3. RS 2002/02, Beitragstragung
(1) Nach § 251 Absatz 1 SGB V trägt ausschließlich der Rehabilitationsträger die für nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 SGB V versicherungspflichtigen Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung zu zahlenden Beiträge. Eine Beteiligung der Versicherten an den Beiträgen ist nicht vorgesehen.
(2) Auch die für die Dauer des Bezugs von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach § 235 Absatz 2 SGB V bemessenen Beiträge trägt der Rehabilitationsträger allein. Dies gilt sowohl für versicherungspflichtige als auch für freiwillige Mitglieder.
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