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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.II.4.1. RS 2002/02, Unfallversicherungsträger als Beitragszahler

Die aufgrund des Bezugs von Verletztengeld oder Übergangsgeld zu zahlenden Beiträge werden nach Anforderung der Krankenkasse vom jeweils zahlungspflichtigen Unfallversicherungsträger gezahlt. Näheres über die Anforderung der Beiträge, die Beitragszahlung und die Folgen verspäteter Zahlung sind in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.


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