Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. B.III.4.2. RS 2002/02
Ziff. B.III.4.2. RS 2002/02, Träger der Kriegsopferversorgung als Beitragszahler
Die bei Bezug von Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge berechnet die Krankenkasse und fordert sie monatlich beim Versorgungsamt an. Die Krankenkasse leitet diese Beiträge unverzüglich an die bei ihr errichtete Pflegekasse weiter.
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.