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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.III.5. RS 2002/02
Ziff. B.III.5. RS 2002/02, Beitragszuschuss
(1) Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, für die nach § 23 Absatz 1 SGB XI Versicherungspflicht in der privaten Pflegeversicherung besteht, haben gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger, der die Leistung erbringt, nach § 61 [aktuell] Absatz 4 Satz 1 SGB XI einen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrem privaten Pflegeversicherungsbeitrag.
(2) Als Zuschuss ist nach § 61 [aktuell] Absatz 4 Satz 2 SGB XI der Betrag zu zahlen, der vom Rehabilitationsträger als Beitrag bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch der Betrag, der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen ist.
(3) Der Zuschuss wird nur dann gewährt, wenn das Versicherungsunternehmen die private Pflegeversicherung nach den in § 61 [aktuell] Absatz 5 SGB XI genannten Voraussetzungen betreibt. Ob diese Verpflichtungen als erfüllt anzusehen sind, bestätigt die für das Versicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbehörde. Zur Erlangung des Beitragszuschusses hat der Berechtigte dem zuständigen Rehabilitationsträger eine Bescheinigung seines Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den gesetzlichen Vorgaben betreibt.
(4) Seit dem Inkrafttreten des SGB IX können auch Teilnehmer an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unter bestimmten Voraussetzungen einen Beitragszuschuss erhalten, wenn sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind. Begünstigt sind Personen, die vor Beginn der Rehabilitation Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen haben und in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Absatz 3a SGB V versicherungsfrei oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1a SGB V von der Versicherungspflicht befreit sind. Wurden von der Bundesanstalt für Arbeit nach § 207a SGB III die Beiträge für den Arbeitslosen an das private Versicherungsunternehmen gezahlt, hat der für die medizinische Leistung zuständige Rehabilitationsträger im gleichen Umfang die Beiträge für die private Versicherung zu übernehmen. Im Gegensatz zur Bundesanstalt für Arbeit hat der Rehabilitationsträger die Beiträge jedoch nicht unmittelbar an das Versicherungsunternehmen zu zahlen. Der Berechtigte hat vielmehr für die Zeit des Bezugs von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld die Beiträge selbst an das private Versicherungsunternehmen zu zahlen und erhält dafür vom Rehabilitationsträger einen Zuschuss. Als Zuschuss ist ein Betrag in Höhe des Beitrags zur privaten Versicherung zu zahlen ist, höchstens jedoch ein Betrag, den der Rehabilitationsträger als Beitrag bei Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 SGB XI zu tragen hätte (§ 44 Absatz 2 Sätze 2 und 3 SGB IX).
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