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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.IV.4.4. RS 2002/02, Träger der Kriegsopferfürsorge als Beitragszahler

Die Beiträge bei Bezug von Übergangsgeld (§ 26a BVG) sind — entsprechend dem von der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Hauptfürsorgestellen und den Rentenversicherungsträgern abgestimmten Verfahrensvorschlag — direkt an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu zahlen.


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