Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.V.1.2.5. RS 2002/02
Ziff. B.V.1.2.5. RS 2002/02, Bezug von Mutterschaftsgeld
Als Beitragsbemessungsgrundlage für Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld gilt vom 1. 1. 2003 an nach § 345 Nummer 7 SGB III ein Betrag in Höhe des Mutterschaftsgeldes, also höchstens ein kalendertäglicher Betrag von 13 EUR. Wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt (§ 200 Absatz 2 Satz 7 RVO, § 29 Absatz 3 KVLG), gilt dieser (Zahl-)Betrag als Bemessungsgrundlage.
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