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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.V.2. RS 2002/02
Ziff. B.V.2. RS 2002/02, Beitragssatz
Der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 341 Absatz 2 SGB III.
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