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Rundschreiben

2002 - Rundschreiben Nr. 2

Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Bezieher von Entgeltersatzleistungen [RS 2002/02]
Sozialversicherungsrecht
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2002 - Rundschreiben Nr. 2



Ziff. B.V.4.1. RS 2002/02, Krankenkasse als Beitragszahler

Die von der Krankenkasse bei Bezug von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld berechneten Beiträge sind an die Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen. Die Zahlung ist in der Monatsabrechnung (§ 6 BeitrZV) im Teil B unter Position 6.1 (Beiträge aus Krankengeld) oder Position 6.7 (Beiträge aus Mutterschaftsgeld) zu dokumentieren.


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