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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. C.II.4. RS 2002/02
Ziff. C.II.4. RS 2002/02, Bescheinigungen
Nach § 38 Absatz 5 DEÜV hat der Leistungsträger als meldende Stelle dem Versicherten bis zum 30. 4. eines Jahres eine Bescheinigung über den Inhalt der Meldungen des vergangenen Kalenderjahres zu erteilen.
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