Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.4.2.2. RS 2007/06
Ziff. V.4.2.2. RS 2007/06, Beitragszuschlag Kinderloser in der Pflegeversicherung
(1) Gemäß § 55 Absatz 3 SGB XI erhöht sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, um 0,25 v. H. Dieser Beitragszuschlag wird für Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld gemäß § 60 Absatz 7 SGB XI von der Bundesagentur für Arbeit pauschal an die Pflegeversicherung erstattet. Er ist demzufolge nicht vom Arbeitgeber zu tragen.
(2) Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 SGB XI aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt tragen die Beschäftigten. Die Beitragszuschläge werden u. a. für die Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld von der Bundesagentur für Arbeit pauschal der Pflegeversicherung überwiesen (§ 60 Absatz 7 SGB XI).
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