Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1.1.6. RS 2010/05
Ziff. 1.1.6. RS 2010/05, Prüfung der Umlage für das Insolvenzgeld
Für die Zeit bis zum 31. 12. 2008 wird die Insolvenzgeldumlage von den Unfallversicherungsträgern erhoben. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. 1. 2009 wird die Insolvenzgeldumlage von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die BA weitergeleitet. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV — einschließlich des § 28p SGB IV — finden entsprechende Anwendung (§§ 358 ff. SGB III).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner