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Rundschreiben

2010 - Rundschreiben Nr. 5

Gemeinsame Verlautbarung zu Prüfungen der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern [RS 2010/05]
Sozialversicherungsrecht
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2010 - Rundschreiben Nr. 5



Ziff. 1.2.1. RS 2010/05, Allgemeines

Die Regelung des § 28p Absatz 2 SGB IV verpflichtet die Rentenversicherungsträger, sich darüber abzustimmen, welche Arbeitgeber sie prüfen. Die Vorschrift gilt für alle Arbeitgeber und für alle Rentenversicherungsträger — auch für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Im Verhältnis zwischen den Regionalträgern und der Deutschen Rentenversicherung Bund erfolgt diese Aufteilung anhand der Prüfziffer in der Betriebsnummer des Arbeitgebers oder der abrechnenden Stelle nach § 28p Absatz 6 SGB IV. Die Deutsche Rentenversicherung Bund prüft Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 0 bis 4 lautet, die Regionalträger prüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich Arbeitgeber, in deren Betriebsnummer die Prüfziffer 5 bis 9 lautet.


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