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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 1.4.3. RS 2010/05
Ziff. 1.4.3. RS 2010/05, Zu Unrecht gezahlte Beiträge
(1) Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden im Rahmen des Erlasses eines Verwaltungsaktes nach § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV grundsätzlich nicht erstattet oder mit Forderungen verrechnet, da den Prüfern der Rentenversicherungsträger nicht bekannt ist, ob die Arbeitnehmer Leistungen aus einem Zweig der Sozialversicherung erhalten haben. Die Beiträge sind auf Antrag grundsätzlich von den Einzugsstellen zu erstatten (vgl. gemeinsame Grundsätze für die Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung in der jeweils geltenden Fassung). Dabei füllen die Prüfer der Rentenversicherungsträger den Erstattungsantrag grundsätzlich nicht aus.
(2) In den Fällen, in denen eine Berichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen nicht erfolgt (z. B. bei der Anwendung falscher Beitragssätze), werden anlässlich der Betriebsprüfung Beiträge erstattet. Dies gilt auch in den Fällen, in denen einem Widerspruch oder einer Klage abgeholfen oder ein rechtskräftiger Bescheid zurückgenommen wird. Der Arbeitgeber wird in diesen Fällen darauf hingewiesen, dass er die Arbeitnehmeranteile der Beiträge an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat.
(3) Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, dass ein Beschäftigter zu Unrecht in der privaten Krankenversicherung versichert wurde, weil wegen fehlenden Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungspflicht vorlag, sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuerheben. Wurden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in der fraglichen Zeit an die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle gezahlt, ist hinsichtlich dieser Beiträge nichts zu veranlassen. Wurden diese Beiträge an eine unzuständige Krankenkasse gezahlt, hat es damit ebenfalls sein Bewenden; der Rentenversicherungsträger teilt der zuständigen Krankenkasse jedoch mit, dass die Beiträge von einer anderen Krankenkasse eingezogen und an die Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit weitergeleitet wurden.
(4) Wird festgestellt, dass ein Beschäftigter zu Unrecht als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung geführt wurde, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, so ist der Fall zukunftsorientiert zu berichtigen. Wurden die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung irrtümlicherweise nicht an die durch den Arbeitnehmer gewählte Krankenkasse gezahlt, ist auch dieser Fall zukunftsorientiert zwischen den betroffenen Krankenkassen zu bereinigen.
(5) In den Anwendungsfällen des § 26 Absatz 1 SGB IV trifft der Prüfer vor Ort lediglich die versicherungs- und beitragsrechtlichen Feststellungen. Mit dem vom prüfenden Versicherungsträger zu erlassenden Verwaltungsakt nach § 28p Absatz 1 Satz 5 SGB IV wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht nicht vorliegen und ggf. — bei erst nachträglich eingetretenen Änderungen — ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist. Davon getrennt zu beurteilen ist, ab welchem Zeitpunkt eine Beanstandung der Rentenversicherungsbeiträge im Hinblick auf die Regelung des § 26 Absatz 1 SGB IV erfolgen darf. Zur Anwendung dieser Regelung wird der aktuelle kontoführende Rentenversicherungsträger informiert. Dieser ist für die Beanstandung der Rentenversicherungsbeiträge insgesamt verantwortlich, also auch für Zeiten, die § 26 Absatz 1 SGB IV nicht unterliegen.
(6) Zu Unrecht gezahlte Beiträge werden in den Anlagen zur Prüfmitteilung erfasst. Dabei wird darauf hingewiesen, dass Beiträge erstattet oder ggf. verrechnet werden oder dass sich der Arbeitgeber an die zuständige Einzugsstelle wenden soll.
(7) Sofern im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu Unrecht als versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung bewertet wurde, werden nach Maßgabe der Regelungen des § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 SGB IV unter Umständen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung nachberechnet. Der entsprechende Beitragsbescheid enthält den Hinweis, dass die zu Unrecht gezahlten Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung auf schriftlichen Antrag von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) erstattet werden.
(8) Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers beziffern die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung in den Fällen, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung fehlerhaft als versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung bewertet wurde, die Differenz zwischen den zu Unrecht gezahlten Pauschalbeiträgen (einschließlich Umlagen) und den nachzuzahlenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (einschließlich Umlagen) je Versicherungszweig als Beitragsanspruch. Der Insolvenzverwalter wird aufgefordert, sofern das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die nach der DEÜV erforderlichen Meldekorrekturen auf der Basis der Bezifferung durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung vorzunehmen. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet, übermittelt der Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung der zuständigen Krankenkasse die zur Meldung erforderlichen Daten.
(9) Die durch den Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See übermittelten Betragsnachweise bleiben unverändert. Die aufgrund der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers zuständige Einzugsstelle stellt die vom Betriebsprüfer ermittelte Beitragsforderung zum Soll.
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