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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 9

Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen [RS 2016/09]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 9



Ziff. III.1.7. RS 2016/09, Bemessungsgrundlage bei Änderung des Pflegeumfangs innerhalb eines Pflegegrades bei Mehrfachpflege

Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung oder aufgrund der Mitteilung einer Pflegeperson festgestellt, dass sich der Pflegeumfang (innerhalb eines Pflegegrades) verändert hat und bedingt diese Änderung eine neue Beitragseinstufung, ist die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge von dem Zeitpunkt an anzupassen, von dem sich die Verhältnisse verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung bzw. der Mitteilung abzustellen. Dabei sind für jeden vollen Kalendermonat 30 Kalendertage zugrunde zu legen.

Beispiel 1

Der Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, erhöht sich ab 16. 5. von 25 Stunden/Woche auf 30 Stunden/Woche. Die Pflege wurde bisher von Pflegeperson A und B im Umfang von 10 Stunden/Woche und 15 Stunden/Woche, jeweils verteilt auf 2 Tage, erbracht. Ab 16. 5. erhöht die erste Pflegeperson ihre wöchentlichen Pflegestunden von 10 auf 15 Stunden. Die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt:

Bemessungsgrundlage Pflegeperson ABemessungsgrundlage Pflegeperson B
1. 5. bis 15. 5.1. 5. bis 15. 5.
in der Rentenversicherung:
43 % der Bezugsgröße x 10/25 x 15/30
in der Rentenversicherung:
43 % der Bezugsgröße x 15/25 x 15/30
in der Arbeitslosenversicherung:
50 % der Bezugsgröße x 15/30
in der Arbeitslosenversicherung:
50 % der Bezugsgröße x 15/30
16. 5. bis 31. 5.16. 5. bis 31. 5.
in der Rentenversicherung:
43 % der Bezugsgröße x 15/30 x 15/30
in der Rentenversicherung:
43 % der Bezugsgröße x 15/30 x 15/30
in der Arbeitslosenversicherung:
50 % der Bezugsgröße x 15/30
in der Arbeitslosenversicherung:
50 % der Bezugsgröße x 15/30

Beispiel 2

Der Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, erhöht sich ab 16. 2. von 25 Stunden/Woche auf 30 Stunden/Woche. Die Pflege wurde bisher von Pflegeperson A und B im Umfang von 10 Stunden/Woche und 15 Stunden/Woche, jeweils verteilt auf 2 Tage, erbracht. Ab 16. 2. erhöht die erste Pflegeperson ihre wöchentlichen Pflegestunden von 10 auf 15 Stunden. Die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt:

Bemessungsgrundlage Pflegeperson ABemessungsgrundlage Pflegeperson B
1. 2. bis 15. 2.1. 2. bis 15. 2.
in der Rentenversicherung:
43 % der Bezugsgröße x 10/25 x 15/30
in der Rentenversicherung:
43 % der Bezugsgröße x 15/25 x 15/30
in der Arbeitslosenversicherung:
50 % der Bezugsgröße x 15/30
in der Arbeitslosenversicherung:
50 % der Bezugsgröße x 15/30
16. 2. bis 28. 2.16. 2. bis 28. 2.
in der Rentenversicherung:
43 % der Bezugsgröße x 15/30 x 15/30
in der Rentenversicherung:
43 % der Bezugsgröße x 15/30 x 15/30
in der Arbeitslosenversicherung:
50 % der Bezugsgröße x 15/30
in der Arbeitslosenversicherung:
50 % der Bezugsgröße x 15/30

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