Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V.1. RS 2016/09
Ziff. V.1. RS 2016/09, Allgemeines
(1) Auch in Fällen der Additionspflege nimmt jede betroffene Pflegekasse bzw. jedes private Versicherungsunternehmen eigenständig die Beitragszahlung auf. Eine zentrale Prüfstelle ist insofern nicht vorgesehen. Dies macht es erforderlich, dass die Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen eng kooperieren und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Daten anlassbezogen untereinander austauschen.
(2) Nach § 44 Absatz 6 SGB XI haben Pflegekassen und private Versicherungsunternehmen Mitteilungen über Pflegetätigkeiten von Pflegepersonen auszutauschen, die aufgrund der Pflege mehrerer Pflegebedürftiger nach § 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI bzw. § 26 Absatz 2b SGB III versicherungspflichtig sind. Näheres über das Mitteilungsverfahren können der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren (§ 44 Absatz 6 Satz 1 SGB XI).
(3) Auf der Grundlage dieser Ermächtigung haben der GKV-Spitzenverband — handelnd als Spitzenverband Bund der Pflegekassen —, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das folgende Mitteilungsverfahren vereinbart.
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