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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.5. RS 2022/07
Ziff. 2.5. RS 2022/07, Einkünfte aus dem Ausland
(1) Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung ist Einkommen unabhängig davon, ob es dem deutschen Einkommensteuerrecht unterliegt, als Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Entscheidend für die Berücksichtigung von ausländischem Einkommen ist, dass dieses Einkommen nach seinem Charakter einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 EStG genannten Einkunftsarten entspricht. Diese gleiche Heranziehung von in- und ausländischen Einkommen verlangt ferner, dass grundsätzlich die gleichen Abzugsbeträge (z. B. Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer) in Ansatz zu bringen sind, wie sie das deutsche Einkommensteuerrecht zur Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 2 EStG vorsieht. Dies gilt sowohl für die Feststellung des Gesamteinkommens des Familienangehörigen im Rahmen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V bzw. § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB XI als auch für die Feststellung des Gesamteinkommens der Eltern eines Kindes im Rahmen des § 10 Absatz 3 SGB V bzw. § 25 Absatz 3 SGB XI. Das BSG hat mit Urteil vom 29. 6. 2021 (B 12 KR 2/20 R, USK 2021-32) bestätigt, dass zu dem für den Ausschluss der Familienversicherung von gemeinsamen Kindern berücksichtigungsfähigen Gesamteinkommen des nicht gesetzlichen krankenversicherten Ehegatten des Mitglieds auch ausländisches Einkommen zählt, das im Inland nicht zu versteuern ist.
(2) Sofern ausländisches Einkommen nicht in Euro gewährt wird, gelten hinsichtlich der Währungsumrechnung die Ausführungen in den Grundsätzlichen Hinweisen zu den versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen [RS 2022/02] in der jeweils aktuellen Fassung.
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