§ 19 HRG, Bachelor- und Masterstudiengänge
(1) Die Hochschulen können Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor- oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad führen.
(2)1 Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. 2 Die Regelstudienzeit beträgt mindestens 3 und höchstens 4 Jahre.
(3)1 Aufgrund von Prüfungen, mit denen ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, kann die Hochschule einen Master- oder Magistergrad verleihen. 2 Die Regelstudienzeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens 2 Jahre.
(4) Bei konsekutiven Studiengängen, die zu Graden nach den Absätzen 2 und 3 führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens 5 Jahre.
(5)§ 11 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Den Urkunden über die Verleihung der akademischen Grade fügen die Hochschulen auf Antrag eine englischsprachige Übersetzung bei.