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HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 20 HRG, Studium an ausländischen Hochschulen

1 Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2 § 5a Absatz 1 Satz 2 und § 112 DRiG bleiben unberührt.


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