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HRG – Hochschulrahmengesetz



§ 45 HRG, Ausschreibung von Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer

1 Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind öffentlich und im Regelfall international auszuschreiben. 2 Das Landesrecht kann Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht vorsehen, insbesondere wenn eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professur berufen werden soll.


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