Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 21a BMV-Z
§ 21a BMV-Z, Zahnarztnummer
(1) 1 In den vorgeschriebenen Fällen hat der Vertragszahnarzt die ihm von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zugewiesene Zahnarztnummer zu verwenden. 2 In den zur Abrechnung gebrachten Behandlungsfällen werden die Zahnarztnummern aller am Behandlungsfall beteiligten Zahnärzte der Praxis (Zahnarztpraxis oder Einrichtung) angegeben.
(2) 1 Wird der Zahnarzt außerhalb des Bereichs der Kassenzahnärztlichen Vereinigung tätig, die die Zahnarztnummer vergeben hat, hat er der Kassenzahnärztlichen Vereinigung, in deren Bereich er die Tätigkeit aufnimmt, vor Aufnahme der Tätigkeit seine Zahnarztnummer mitzuteilen. 2 Diese prüft die Richtigkeit der Angabe.
(3) Das Nähere zur Vergabe der Zahnarztnummern und der Abrechnungsnummern regelt die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung in den Richtlinien nach § 75 Absatz 7 SGB V.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner