Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 Fami-MGs
§ 2 Fami-MGs, Meldepflichten des Mitglieds
(1) Das Mitglied hat seine Familienangehörigen, soweit für sie eine Familienversicherung nach § 10 Absatz 1 bis 4 SGB V in Betracht kommt, mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben bei deren Beginn unverzüglich an die Krankenkasse zu melden, bei der seine Mitgliedschaft besteht (zuständige Krankenkasse).
(2) Änderungen der nach Absatz 1 gemeldeten Angaben, die für die Durchführung der Familienversicherung erheblich sind, hat das Mitglied an die zuständige Krankenkasse zu melden.
(3) Das Mitglied hat die für den Fortbestand der Familienversicherung erforderlichen Voraussetzungen auf Verlangen der Krankenkasse nachzuweisen.
(4) Die Krankenkasse hat dem Mitglied zur Erfüllung seiner Meldepflichten nach den Absätzen 1 und 3 Vordrucke zur Verfügung zu stellen.
(5) 1 Die Vordrucke sind vom Mitglied zu unterschreiben. 2 Mit seiner Unterschrift erklärt das Mitglied, die Zustimmung der Familienangehörigen zur Abgabe der erforderlichen Daten erhalten zu haben. 3 Bei vom Mitglied getrennt lebenden Familienangehörigen kann die Unterschrift wahlweise vom Mitglied oder von dem getrennt lebenden Familienangehörigen abgegeben werden. 4 Werden die Vordrucke in einer für die elektronische Versendung an die Krankenkasse bestimmten Fassung verwendet, entfällt das Unterschriftserfordernis im Sinne der Sätze 1 bis 3.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner