Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
simpson33 / Getty Images
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Inhalte der Rechtsdatenbank
Rechtsdatenbank durchsuchen
Ziff. 2. VVBeiträge
Ziff. 2. VVBeiträge, Auftragstätigkeiten nach der VV Generalauftrag Verletztengeld
Zahlt die Krankenkasse aufgrund der VV Generalauftrag Verletztengeld Verletzten- oder Kinderverletztengeld, übernimmt sie folgende Aufgaben:
- a) Die Feststellung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung (vgl. § 235 Absatz 2 SGB V, § 48 Absatz 2 KVLG 1989, § 251 Absatz 1 SGB V) und die Berechnung und Anforderung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge,
- b) die Feststellung der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 57 Absatz 1 oder § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 2 SGB V bzw. § 48 Absatz 2 oder § 46 KVLG 1989, § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 SGB XI) und die Berechnung, Anforderung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge,
- c) die Feststellung der Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschlags für kinderlose Personen in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 55 Absatz 3 SGB XI, § 57 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 4 SGB XI in Verb. mit § 235 Absatz 2 SGB V, § 59 Absatz 5 SGB XI) und die Berechnung und Abführung des von der leistungsberechtigten Person oder vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beitragszuschlags,
- d) die Feststellung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung (vgl. § 3 Satz 1 Nummer 3 SGB VI) und/oder Arbeitslosenversicherung (vgl. § 26 Absatz 2 Nummer 1 SGB III) und die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger bzw. von der leistungsberechtigten Person zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung (§ 166 Absatz 1 Nummer 2, § 170 Absatz 1 Nummer 2 bzw. Absatz 2 SGB VI) und/oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 345 Nummer 5 SGB III, § 347 Nummer 5 SGB III) sowie die Erstattung der erforderlichen Meldungen zu diesen Versicherungszweigen und
- e) die Durchführung des Antragsverfahrens, die Feststellung, ob Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen sind, die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu tragenden Beiträge sowie die erforderlichen Meldungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 47a Absatz 1 und 2 SGB VII in Verb. mit § 47a SGB V).
Aktionen
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner
Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.