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Grundsätze

VVBeiträge – VVBeiträge

Verwaltungsvereinbarung über die Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Abführung der Beiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Verletzten-, Kinderverletzten- oder Übergangsgeld aus der Unfallversicherung nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Beiträge)
Sozialversicherungsrecht
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VVBeiträge – VVBeiträge



Ziff. 5.1. VVBeiträge, Beitragsanteile der leistungsbeziehenden Person

Die von der leistungsbeziehenden Person nach Maßgabe der VV Generalauftrag Verletztengeld bzw. der VV Einzelauftrag einbehaltenen Beitragsanteile werden von der Krankenkasse an den Rentenversicherungsträger und/oder an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt. Den Beitragszuschlag für kinderlose Personen in der sozialen Pflegeversicherung leitet die Krankenkasse an die Pflegekasse weiter.


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