Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.7. RS 2015/03
Ziff. 8.7. RS 2015/03, Zuzahlungen und Mehrkosten
(1) Gemäß § 27 Absatz 1a Satz 3 SGB V haben Spender keine Zuzahlungen zu entrichten. Dies betrifft alle maßgeblichen Zuzahlungen nach dem SGB V (§ 61 SGB V).
(2) Sofern im Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB V Mehrkosten, z. B. für Arzneimittel, für die eine Leistungspflicht nur in Höhe des Festbetrages besteht, vorgesehen sind, sind diese vom Spender zu tragen.
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