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Rundschreiben

2015 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen [RS 2015/03]
Sozialversicherungsrecht
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2015 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 8.13. RS 2015/03, Abgrenzung zur Rentenversicherung

(1) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, welche im Zusammenhang mit der Spende notwendig sind, ist grundsätzlich die Krankenkasse des Empfängers zuständig.

(2) Ist kein Zusammenhang mit der Spende gegeben, z. B. bei einem Herzinfarkt während der Genesungszeit, so ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers entsprechend zu prüfen.


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