Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9.3. RS 2015/03
Ziff. 9.3. RS 2015/03, Höhe und Berechnung des Krankengeldes
(1) Für Spender errechnet sich das Krankengeld nach § 44a Satz 2 SGB V aus dem vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen.
(2) Im Rahmen dieses Anspruchs der Spender erfolgt grundsätzlich eine volle Erstattung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Abweichend von der normalen Krankengeldberechnung nach § 47 SGB V sind auch z. B. lohnsteuerfreie Zuschläge zu berücksichtigen.
(3) Zur Vermeidung einer finanziellen Überforderung der Krankenkassen ist das Krankengeld begrenzt und orientiert sich an der Beitragsbemessung der Krankenversicherung. Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird demzufolge in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, höchstens jedoch bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung für jeden Tag des Zeitraums des Ausfalls von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, geleistet. Zusätzlich können jedoch weitere Ansprüche auf Erstattung eines Verdienstausfalles im Sinne des § 27 Absatz 1a SGB V bestehen (siehe Abschnitt 8.8.2).
(4) Die Berechnung des Krankengeldes nach § 44a SGB V erfolgt analog den Grundsätzen zur Berechnung des Regelentgelts nach § 47 Absatz 2 bis 4 SGB V. Hierbei bleibt die Regelung des § 47 Absatz 1 SGB V unberücksichtigt; dies bedeutet, dass keine Begrenzung auf 70 % des Bruttoarbeitsentgelts/-einkommens bzw. 90 % des Nettoarbeitsentgelts erfolgt.
Beispiel 7: Höhe des Krankengeldes bei gleichbleibendem Arbeitsentgelt
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende ab Montag, 16. 3. | |
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats | |
Arbeitsentgelt wird monatlich in gleichbleibender Höhe gezahlt | |
Maßgebender Bemessungszeitraum: | |
Februar Nettoarbeitsentgelt | 3 000 EUR |
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (3 000 EUR : 30 Tage) | 100 EUR |
Auszuzahlendes kalendertägliches Krankengeld nach § 44a SGB V | 100 EUR |
Das Krankengeld nach § 44a SGB V beträgt 100 v. H. des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.
Beispiel 8: Höhe des Krankengeldes bei Stundenlohn
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende ab Montag, 20. 3. | |
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats | |
Arbeitsentgelt wird nach den tatsächlich geleisteten Stunden gezahlt | |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden | |
Maßgebender Bemessungszeitraum: | |
Februar Nettoarbeitsentgelt | 3 000 EUR |
Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden | 170 |
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (3 000 EUR : 170 Stunden x 40 Stunden : 7) | 100,84 EUR |
Auszuzahlendes kalendertägliches Krankengeld nach § 44a SGB V | 100,84 EUR |
Das Krankengeld nach § 44a SGB V beträgt 100 v. H. des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.
Beispiel 9: Höhe des Krankengeldes bei schwankendem Arbeitsentgelt
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende ab Montag, 20. 3. | |
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats | |
Arbeitsentgelt wird als Akkordlohn monatlich in unterschiedlicher Höhe gezahlt | |
Maßgebender Bemessungszeitraum: | |
Februar Nettoarbeitsentgelt | 3 200 EUR |
Januar Nettoarbeitsentgelt | 2 800 EUR |
Dezember des Vorjahres Nettoarbeitsentgelt | 3 000 EUR |
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (9 000 EUR : 90 Tage) | 100 EUR |
Auszuzahlendes kalendertägliches Krankengeld nach § 44a SGB V | 100 EUR |
Das Krankengeld nach § 44a SGB V beträgt 100 v. H. des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts.
Beispiel 10: Kürzung auf die kalendertägliche BBG
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende ab 20. 3. | |
Entgeltabrechnung jeweils am 5. des folgenden Monats | |
Arbeitsentgelt wird monatlich in gleichbleibender Höhe gezahlt | |
Maßgebender Bemessungszeitraum: | |
Februar Nettoarbeitsentgelt | 4 200 EUR |
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt (4 200 EUR : 30 Tage) | 140 EUR |
Auszuzahlendes kalendertägliches Krankengeld nach § 44a SGB V (BBG 2015 4 125 EUR : 30 Kalendertage) | 137,50 EUR |
Das Krankengeld nach § 44a SGB V beträgt grundsätzlich 100 v. H. des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts, jedoch begrenzt auf die Beitragsbemessungsgrenze, demnach im Jahr 2015 begrenzt auf monatlich 4 125 EUR (täglich 137,50 EUR).
(5) Ist der Spender gesetzlich krankenversichert und entsteht nach dem Ende des Krankengeldanspruches nach § 44a SGB V ein Anspruch nach § 44 SGB V, ist zu beachten, dass eine neue Berechnung des Krankengeldes nach den allgemeinen Krankengeldregelungen von der Krankenkasse des Spenders vorzunehmen ist (siehe Abschnitt 9.7).
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner