Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.3.2. RS 2015/07
Ziff. IV.3.2. RS 2015/07, Monatszusammenstellung
(1) Für jeden versicherten Leistungsbezieher werden die aufgrund der Zahlungen bzw. besonderen Anweisungen ermittelten Bemessungsgrundlagen (beitragspflichtige Einnahmen), der Beitragszeitraum und die entsprechenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge pro Überweisungstag für jeden Leistungsfall in einer separaten Datei, der sog. Monatszusammenstellung, dokumentiert. Diese Dokumentation kann für Prüfungen der Beitragszahlung nach § 251 Absatz 5 Satz 2 SGB V genutzt werden.
(2) Für Zwecke der Prüfung der Beitragsberechnung und -abrechnung werden auf Anforderung der zur Prüfung berechtigten Stelle (vgl. IV.4) für ausgewählte Abrechnungsmonate alle bei einem Leistungsträger angefallenen Abrechnungsvorgänge in einer maschinell verwertbaren Datei zusammengefasst.
(3) Zum einzelnen Abrechnungsvorgang wird nachgewiesen:
- - Abrechnungsmonat,
- - Betriebsnummer der Krankenkasse,
- - Betriebsnummer des örtlich zuständigen Leistungsträgers,
- - Name und Vorname des Versicherten,
- - Versicherungsnummer oder Geburtsdatum,
- - Leistungsart (hier: Arbeitslosengeld II),
- - Zahlungszeitraum,
- - Bemessungsgrundlage Krankenversicherung (beitragspflichtige Einnahme nach § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V),
- - Bemessungsgrundlage Pflegeversicherung (beitragspflichtige Einnahme nach § 57 Absatz 1 SGB XI),
- - Beitragssatz und Beitrag zur Krankenversicherung einschließlich Zusatzbeitrag und
- - Beitragssatz und Beitrag zur Pflegeversicherung.
(4) Der Datensatz zur Monatszusammenstellung ist in der Anlage 5 des Gemeinsamen Rundschreibens zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit bzw. den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen — DÜBAK) in der jeweils aktuellen Fassung definiert.
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