Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. IV.5.3. RS 2015/07
Ziff. IV.5.3. RS 2015/07, Abgrenzung der Erstattungsansprüche nach IV.5.1 und IV.5.2
(1) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Vorschrift über die Erstattung von Beiträgen nach § 40 Absatz 2 Nummer 5 SGB II in Verb. mit § 335 SGB III in 3 Fallgruppen aufteilen lässt:
Fallgruppe 1 = | Beitragserstattungsanspruch gegenüber dem Versicherten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 SGB III, |
Fallgruppe 2 = | Kein Beitragserstattungsanspruch gegenüber dem Bundesversicherungsamt bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 335 Absatz 1 Satz 2 SGB III bei Doppelversicherungsverhältnis, |
Fallgruppe 3 = | Beitragserstattungsanspruch gegenüber dem Rentenversicherungsträger oder dem Träger der Rehabilitation nach § 335 Absatz 2 SGB III bei Zubilligung von Rente oder Übergangsgeld. |
(2) In allen dieser 3 Fälle darf keine Aufrechnung gegenüber dem Bundesversicherungsamt bzw. der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt werden.
(3) Die Frage der Reihenfolge der Erstattungsansprüche beim gleichzeitigen Bezug von Arbeitslosengeld nach dem SGB III sowie von Arbeitslosengeld II und dem (rückwirkenden) Zusammentreffen mit Renten zwischen der Bundesagentur für Arbeit, den zugelassenen kommunalen Trägern und der Rentenversicherung ist seit der gesetzlichen Neuregelung des § 40a SGB II durch das 8. Gesetz zur Änderung des SGB II — Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen — vom 28. 7. 2014 geregelt.
(4) Mit Einführung der auf den 1. 1. 2009 zurückwirkenden Regelung des § 40a SGB II wurde klargestellt, dass beim Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld mit Leistungen eines anderen Sozialleistungsträgers unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X ein Erstattungsanspruch der Jobcenter gegenüber den Rentenversicherungsträgern besteht. Somit sind die Erstattungsansprüche aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld grundsätzlich als vorrangig anzusehen, da diese nach § 103 SGB X geltend gemacht werden.
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