Ziff. 5.1. RS 2022/09, Überprüfung der Anwendbarkeit des Haushaltsscheck-Verfahrens
(1) Die Minijob-Zentrale prüft das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung. Fehlende Angaben auf dem Haushaltsscheck werden ggf. durch Nachfragen beim Arbeitgeber oder Arbeitnehmer recherchiert.
(2) Stellt die Minijob-Zentrale fest, dass das Haushaltsscheck-Verfahren keine Anwendung finden kann (keine haushaltsnahen Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Angehörige des Haushalts erledigt werden), informiert sie den Arbeitgeber und fordert ihn auf, die Beschäftigung im Rahmen des normalen Melde- und Beitragsverfahrens für geringfügig Beschäftigte bei der Minijob-Zentrale abzuwickeln. Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze, fordert die Minijob-Zentrale den Arbeitgeber auf, den Arbeitnehmer als versicherungspflichtig Beschäftigten bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden.
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