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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 11

Gemeinsames Rundschreiben Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 1. 1. 2023 [RS 2022/11]
Sozialversicherungsrecht
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2022 - Rundschreiben Nr. 11



Ziff. 4.3.2.5. RS 2022/11, Beitragspflichtige Einnahmen in Teilmonaten

(1) In den Fällen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, aber der Beschäftigte nicht für einen vollen Kalendermonat Arbeitsentgelt erzielt (z. B. wegen Ablaufs der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit oder bei Beginn bzw. Ende der Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats), ist — ausgehend von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme — die anteilige beitragspflichtige Einnahme zu berechnen. Hierfür ist zunächst ausgehend vom anteiligen Arbeitsentgelt das monatliche Arbeitsentgelt zu berechnen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

monatliches Arbeitsentgelt = anteiliges Arbeitsentgelt x 30 : Kalendertage

(hier: monatliches Arbeitsentgelt = monatliche beitragspflichtige Einnahme)

(2) Auf der Grundlage des monatlichen Arbeitsentgelts ist die beitragspflichtige Einnahme nach Maßgabe der Berechnungsformel zu ermitteln. Anschließend ist diese beitragspflichtige Einnahme entsprechend der Anzahl der Kalendertage, für die eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht, zu reduzieren:

anteilige beitragspflichtige Einnahme = monatliche beitragspflichtige Einnahme x Kalendertage : 30

(3) Dabei ist unerheblich, ob das anteilige Arbeitsentgelt unterhalb des Übergangsbereichs liegt. Für die Anwendung der besonderen Regelungen des Übergangsbereichs ist in diesen Fällen allein auf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abzustellen (vgl. Ziff. 7.).

(4) Sofern Arbeitgeber aufgrund arbeits- oder tarifvertraglicher Regelungen das Teilarbeitsentgelt auf andere Weise berechnen (beispielsweise unter Zugrundelegung der tatsächlichen Arbeitstage im Verhältnis zu den Werktagen eines Kalendermonats), ist dies bei der Berechnung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 7.).


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