Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
R 40a.2 LStR
R 40a.2 LStR, Geringfügig entlohnte Beschäftigte
1 Die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 EStG knüpft allein an die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung als geringfügige Beschäftigung an und kann daher nur dann erfolgen, wenn eine abhängige Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts vorliegt und der Arbeitgeber einen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % bzw. 5 % (geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt) zu entrichten hat. 2 Die Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40a Absatz 2a EStG kommt in Betracht, wenn der Arbeitgeber für einen Beschäftigten, dessen Beschäftigungsverhältnis für sich genommen als geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 8a SGB IV einzuordnen ist, keinen pauschalen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat (z. B. aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse). 3 Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Absatz 2 EStG) und den Pauschsteuersatz nach § 40a Absatz 2a EStG ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt, unabhängig davon, ob es steuerpflichtiger oder steuerfreier Arbeitslohn ist. 4 Für Lohnbestandteile, die nicht zum sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt gehören, ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Absatz 2 und 2a EStG nicht zulässig; sie unterliegen der Lohnsteuererhebung nach den allgemeinen Regelungen.
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