Category Image
Grundsätze

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag

Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

VVEinzelauftrag – VV Einzelauftrag



Ziff. 7.1. VVEinzelauftrag, Höhe des Grundbetrags

(1) Der als Entschädigung zu leistende Grundbetrag wird,

  • a)wenn der Krankenkasse der Leistungsbetrag angegeben wird, in Höhe von 50 v. H.,
  • b)wenn der Krankenkasse der Leistungsbetrag nicht angegeben wird, in voller Höhe
des Betrags gezahlt, der nach der VV Generalauftrag in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden kann.

(2) Es ist der Grundbetrag anzusetzen, der am letzten Tag, für den die Geldleistungen aufgrund des Auftrags gezahlt werden, gilt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.