Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
Verwaltungsvereinbarung über das Verfahren und die Entschädigung bei Einzelaufträgen der Unfallversicherungsträger nach § 189 SGB VII in Verb. mit §§ 88 ff. SGB X (VV Einzelauftrag)
(1)
Der als Entschädigung zu leistende Grundbetrag wird,
a)wenn der Krankenkasse der Leistungsbetrag angegeben wird, in Höhe von 50 v. H.,
b)wenn der Krankenkasse der Leistungsbetrag nicht angegeben wird, in voller Höhe
des Betrags gezahlt, der nach der VV Generalauftrag in der jeweils geltenden Fassung berechnet werden kann.
(2) Es ist der Grundbetrag anzusetzen, der am letzten Tag, für den die Geldleistungen aufgrund des Auftrags gezahlt werden, gilt.
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