Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 SGBV§22a-RL
§ 4 SGBV§22a-RL, Erhebung des Mundgesundheitsstatus
(1) Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus umfasst die Beurteilung des Pflegezustands der Zähne, des Zahnfleischs, der Mundschleimhäute sowie des Zahnersatzes.
(2) Der erhobene Mundgesundheitsstatus ist in den Vordruck nach § 8 von der Vertragszahnärztin oder vom Vertragszahnarzt einzutragen.
(3) Die Erhebung des Mundgesundheitsstatus erfolgt einmal im Kalenderhalbjahr.
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