Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 1. RS 2023/01
Ziff. 1. RS 2023/01, Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld
(1) In den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise) zurückgefordert wird, sind im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. 1. 2023 ist in den vorgenannten Fällen eine bereits vorgenommene Beitragsabrechnung zu korrigieren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten insofern an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest.
Ausgangslage
(2) Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 95 bis 109 SGB III genannten Voraussetzungen gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird. Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers bzw. der Betriebsvertretung erbracht. Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen erfolgt die Zahlung des Kurzarbeitergeldes zunächst im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gemäß § 328 Absatz 1 Nummer 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben. Nach dem Ende des Kurzarbeitergeldbezugs werden die abgerechneten Bezugszeiträume abschließend geprüft. Das Ergebnis der abschließenden Prüfung der Voraussetzungen und des Umfangs des Anspruchs auf Kurzarbeitergeld (Abschlussprüfung) führt zu einer endgültigen Entscheidung, die dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt wird.
(3) Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben im Rahmen ihrer turnusmäßigen Besprechungen zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs wiederholt über die versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen einer Rückforderung von aufgrund vorläufiger Bewilligung zuerkannten Kurzarbeitergeldes nach § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III beraten.
(4) Sie sind dabei in einer ersten Einschätzung zu der Auffassung gelangt, dass die Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Kurzarbeitergeldbezuges im Falle einer Rückforderung des Kurzarbeitergeldes nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung erhalten bleibt. Diese Ansicht beruhte auf dem Grundsatz der Rechtsprechung, dass eine einmal bestehende Versicherungspflicht grundsätzlich nicht rückwirkend beseitigt werden kann, wenn die Rechtsgrundlage entfällt oder der Rechtsgrund für die Leistung rückwirkend ausgetauscht wird. Dem lag der Gedanke des "Vertrauendürfens" in den mit dem Leistungsbezug verbundenen Versicherungsschutz zugrunde. Darüber hinaus sollte dem Vertrauen auf die versicherungs- und beitragsrechtliche Abwicklung des Kurzarbeitergeldbezuges besondere Bedeutung zukommen, wenn die Abschlussprüfung durch die Arbeitsagenturen wegen der immensen Antragszahlen ab März 2020 nicht zeitnah nach Beendigung des Kurzarbeitergeldbezuges, sondern teilweise erst viele Monate danach erfolgt.
(5) Demgegenüber standen Zweifel, ob ein der beitragsrechtlichen Rückabwicklung entgegenstehender Vertrauensschutz bei einer vorläufigen Bewilligung von Kurzarbeitergeld überhaupt hergeleitet werden kann, wenn es mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen im Zuge der die vorläufige Bewilligung ersetzenden endgültigen Entscheidung zu einer Rückforderung der Leistung kommt.
Neue Bewertung der Sach- und Rechtslage
(6) Nach neuerlicher Bewertung der Sach- und Rechtslage, in die auch das BMAS eingebunden war, halten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung an der Auffassung, dass in den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung zurückgefordert wird, in das Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis grundsätzlich nicht rückwirkend eingriffen wird und insofern auch keine beitragsrechtlichen Korrekturen zu veranlassen sind, nicht weiter fest. Soweit Arbeitgeber hiernach verfahren haben, wird dieses Vorgehen für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022 allerdings nicht beanstandet.
Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023
(7) Wird in den Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb wirksam vereinbart worden ist, im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorgelegen haben, hat der Arbeitgeber — neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen — die notwendigen beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung vollständig oder nur teilweise (beispielsweise bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden) zurückgefordert wird. Das bedeutet vor allem, dass in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die aufgrund der bei Gewährung von Kurzarbeitergeld zu beachtenden beitragsrechtlichen Sonderregelungen in § 232a Absatz 2 SGB V, § 57 Absatz 1 SGB XI und § 163 Absatz 6 SGB VI ermittelten Beiträge nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der Rückforderung zu korrigieren sind und in der Arbeitslosenversicherung Beitragsansprüche nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehen können. Dies gilt für ggf. neben dem vermeintlichen Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld entsprechend.
(8) Ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht, ist jeweils im Einzelfall nach den arbeitsvertraglichen Regelungen durch den Arbeitgeber zu beurteilen. Anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts hat der Arbeitgeber rückwirkend die entsprechenden beitragsrechtlichen Korrekturen für den Zeitraum der Kurzarbeit, frühestens ab dem 1. 1. 2023, zu veranlassen.
(9) Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den infolge der Beitragskorrekturen ggf. nachzuzahlenden Beiträge ist allerdings nur eingeschränkt gegeben. Der Arbeitgeber hat zwar nach § 28g SGB IV einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Diesen kann er jedoch grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug bei der jeweiligen Arbeitsentgeltzahlung ist regelmäßig nur bei den nächsten 3 Entgeltabrechnungen möglich. Sofern ein Beitragsabzug innerhalb dieser Grenzen nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.
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