Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 9. BnwGs
Ziff. 9. BnwGs, Mehrere Beschäftigungsbetriebe
1 Im Beitragsnachweis ist die für den Arbeitgeber als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages maßgebliche Betriebsnummer anzugeben. 2 Sofern Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben aus abrechnungstechnischen oder organisatorischen Gründen im Einzelfall mehrere Betriebsnummern für Zwecke des Beitragsnachweises verwenden, ist dies zulässig. 3 In diesem Fall kann für jeden Beschäftigungsbetrieb ein separater Beitragsnachweis erstellt werden. 4 Darüber hinaus können die für dieselbe Einzugsstelle bestimmten Beitragsnachweise mit gleicher Rechtskreiszuordnung in Absprache mit der jeweiligen Einzugsstelle in einem Beitragsnachweis-Datensatz unter einer "führenden" Betriebs- bzw. Beitragskontonummer des Arbeitgebers zusammengefasst werden, wobei die Einzugsstelle bei der Absprache darüber zu unterrichten ist, für welche Beschäftigungsbetriebe unter welcher Betriebs- bzw. Beitragskontonummer die Beiträge vom Arbeitgeber zusammengefasst übermittelt werden.
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner