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Grundsätze

BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV [BnwGs]
Sozialversicherungsrecht
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BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV



Ziff. 9. BnwGs, Mehrere Beschäftigungsbetriebe

1 Im Beitragsnachweis ist die für den Arbeitgeber als Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrages maßgebliche Betriebsnummer anzugeben. 2 Sofern Arbeitgeber mit mehreren Beschäftigungsbetrieben aus abrechnungstechnischen oder organisatorischen Gründen im Einzelfall mehrere Betriebsnummern für Zwecke des Beitragsnachweises verwenden, ist dies zulässig. 3 In diesem Fall kann für jeden Beschäftigungsbetrieb ein separater Beitragsnachweis erstellt werden. 4 Darüber hinaus können die für dieselbe Einzugsstelle bestimmten Beitragsnachweise mit gleicher Rechtskreiszuordnung in Absprache mit der jeweiligen Einzugsstelle in einem Beitragsnachweis-Datensatz unter einer "führenden" Betriebs- bzw. Beitragskontonummer des Arbeitgebers zusammengefasst werden, wobei die Einzugsstelle bei der Absprache darüber zu unterrichten ist, für welche Beschäftigungsbetriebe unter welcher Betriebs- bzw. Beitragskontonummer die Beiträge vom Arbeitgeber zusammengefasst übermittelt werden.


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