Category Image
Grundsätze

BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV

Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV [BnwGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV



Ziff. 13. BnwGs, Versionen

1 Der Beitragsnachweis-Datensatz in der beiliegenden Fassung (Version 12) ist ab dem 1. 1. 2018 zu verwenden und zwar auch für Nachweiszeiträume vor dem 1. 1. 2018. 2 Für eine Übergangszeit bis zum 31. 3. 2018 werden die Datenannahmestellen der Krankenkassen/Einzugsstellen die Beitragsnachweis-Datensätze, die noch in der Version 11 übermittelt werden, in die Version 12 konvertieren.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.