Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV [BnwGs]
BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV
Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV [BnwGs]
BnwGs – Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV
Ziff. 13. BnwGs, Versionen
1 Der Beitragsnachweis-Datensatz in der beiliegenden Fassung (Version 12) ist ab dem 1. 1. 2018 zu verwenden und zwar auch für Nachweiszeiträume vor dem 1. 1. 2018. 2 Für eine Übergangszeit bis zum 31. 3. 2018 werden die Datenannahmestellen der Krankenkassen/Einzugsstellen die Beitragsnachweis-Datensätze, die noch in der Version 11 übermittelt werden, in die Version 12 konvertieren.
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