Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 4 HilfsM-RL
§ 4 HilfsM-RL, Hilfsmittelverzeichnis
(1) 1 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis, in dem von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufgeführt sind. 2 Das Hilfsmittelverzeichnis ist nicht abschließend.
(2) 1 Das Hilfsmittelverzeichnis gliedert sich in Produktgruppen. 2 In jeder Produktgruppe wird eine systematische Unterteilung in Anwendungsorte, Untergruppen und Produktarten vorgenommen. 3 Einzelprodukte sind unter den Produktarten subsumiert. 4 Hilfsmittel ähnlicher oder gleicher Funktion bzw. medizinischer Zweckbestimmung sind jeweils in einer Produktart subsumiert. 5 Für jede Produktart ist ein Indikationsrahmen angegeben.
(3) Zur systematischen Gliederung des Hilfsmittelverzeichnisses dient als Ordnungskriterium eine zehnstellige Positionsnummer: z. B.
18. | 46. | 03. | 0 | XXX | |
18. | Produktgruppe (Kranken-/Behindertenfahrzeuge) | ||||
46. | Anwendungsort (Innenraum) | ||||
03. | Untergruppe (Duschrollstühle) | ||||
0. | Produktart (Duschrollstühle mit Greifreifen) | ||||
XXX | Einzelprodukt mit Produktnamen und Herstellerangabe |
(4) Die Krankenkassen, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften stellen in den Verträgen nach § 127 SGB V sicher, dass bei der Abgabe von Hilfsmitteln die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 SGB V festgelegten Qualitätsanforderungen an die Produkte und die zusätzlich zu erbringenden Leistungen beachtet werden.
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