Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 3.2. BR-AlVGs
Ziff. 3.2. BR-AlVGs, Verfahren bei den Einzugsstellen
1 Nach dem Wortlaut des § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV hat die Einzugsstelle unter den in § 7a Absatz 1 SGB IV genannten Voraussetzungen (siehe 2) einen Antrag nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV zu stellen. 2 Bereits nach der amtlichen Begründung zum 4. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drs. 15/1749) wird die Antragstellung inhaltlich nicht als eigenständiges Antragsrecht verstanden. 3 Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verständigen sich deshalb auf Folgendes:
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Persönlicher Ansprechpartner