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Richtlinien

Ca-RL – Ca-Richtlinien

Gemeinsame Richtlinien nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen (Ca-Richtlinien) [Ca-RL]
Sozialversicherungsrecht
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Ca-RL – Ca-Richtlinien



§ 4 Ca-RL, Persönliche Voraussetzungen

Persönliche Voraussetzungen für onkologische Nachsorgeleistungen sind:

  • 1.Es muss eine maligne Tumorerkrankung oder Systemerkrankung vorliegen.
  • 2.1 Die vorausgegangene Primärbehandlung (Operation oder Strahlentherapie) muss abgeschlossen sein. 2 Als Bestandteil der Primärbehandlung ist auch die zytostatische Behandlung (Chemotherapie zur Verhinderung oder Hemmung der Krebszellvermehrung) anzusehen. 3 Eine ggf. noch laufende zytostatische Behandlung ist jedoch grundsätzlich kein Hinderungsgrund für onkologische Nachsorgeleistungen.
  • 3.Die durch die maligne Tumorerkrankung oder Systemerkrankung oder deren Behandlung bedingten körperlichen, seelischen, sozialen und beruflichen Einschränkungen sollen positiv beeinflussbar sein.
  • 4.1 Eine ausreichende Belastbarkeit für onkologische Nachsorgeleistungen muss gegeben sein. 2 Die Betroffenen sollen in der Regel allein reisefähig sein.

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