1 Versicherte im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 sind diejenigen, die
1.in den letzten 2 Jahren vor der Antragstellung 6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben oder
2.innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder
3.bei Antragstellung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
2§ 11 Absatz 2 Satz 2 und 3 SGB VI findet Anwendung.
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