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Richtlinien

KiReha-RL – Kinderreha-Richtlinie

Gemeinsame Richtlinie nach § 15a Absatz 5 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Kinderrehabilitation (Kinderreha-Richtlinie) [KiReha-RL]
Sozialversicherungsrecht
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KiReha-RL – Kinderreha-Richtlinie



§ 14 KiReha-RL, Zuzahlung

1 Bei Kinderrehabilitationen ist keine Zuzahlung zu leisten. 2 Dies gilt auch für Kinder, die das 18. Lebensjahr überschritten haben.


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