MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Ziff. 3.3.2.3. MDK-RL, Orthopädische und andere Hilfsmittel, Körperersatzstücke
(1)
Die Beratung und Begutachtung im Zusammenhang mit der Verordnung/Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstücken kann sich beziehen auf
-Indikation für die Verordnung/Versorgung,
-Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Qualität der Verordnung, des Versorgungsvorschlages oder bereits erfolgter Versorgung, insbesondere im Hinblick darauf, ob es sich um eine
odauernde oder vorübergehende Behinderung,
oVersorgung zur Sicherung des Behandlungserfolges,
oVersorgung zur Unterstützung einer Rehabilitationsmaßnahme handelt oder
oeine unterstützende Rehabilitationsmaßnahme zweckmäßig ist.
-die Auswahl eines geeigneten Hilfsmittels,
-alternative Versorgung oder alternative Maßnahmen zur Unterstützung oder anstelle einer Hilfsmittelversorgung,
-Reparatur oder Änderung,
-die Frage, ob vorhandene Hilfsmittel weiter benötigt werden,
-die Übereinstimmung von Verordnung (Kostenübernahmeerklärung) und Lieferung unter Berücksichtigung von
oFunktionstauglichkeit,
oZweckerfüllung,
oPassform,
-die Notwendigkeit einer Ausbildung zum Gebrauch des Hilfsmittels.
(2) Bei orthopädischen Schuhen ist insbesondere zu berücksichtigen, ob statt orthopädischer Schuhe die Versorgung mit anderen geeigneten Mitteln, z. B. Zurichtungen von Konfektionsschuhen üblicher Art, Zurichtungen an oder Einbauten in "konfektionierten Sonderschuhmodellen"
zweckmäßig ist.
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