MDK-RL – Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung
Ziff. 5.1.2. MDK-RL, Konsiliarbegutachtung
(1)
Der MDK kann zur Ergänzung und Unterstützung seiner Feststellungen,
-Gutachter im eigenen MDK,
-Gutachter in einem anderen MDK,
-externe Gutachter oder
-Angehörige anderer Gesundheitsberufe
konsiliarisch hinzuziehen. Eine konsiliarische Hinzuziehung kommt insbesondere in Betracht, wenn
-nach Art und Schwere der Erkrankung sowie dem Behandlungsverlauf die medizinische Abklärung durch Ärzte mehrerer Gebiete erforderlich ist,
-die Überprüfung der medizinischen Voraussetzungen der Versorgung den Einsatz besonderer medizinisch-technischer Verfahren oder
-die Überprüfung der sozialen Voraussetzungen der Versorgung aufwendige Ermittlungen erfordern.
(2) Die Verarbeitung der Konsiliargutachten obliegt dem mit der gutachtlichen Stellungnahme beauftragten Gutachter des MDK. Die Stellungnahme der Konsiliargutachter und die wesentlichen Befunde, auf die die Stellungnahme gestützt ist, sollen im Gutachten angeführt werden. Konsiliarisch hinzugezogene Gutachter können keine Gutachtenaufträge vergeben.
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