Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. III. ErstVfVb
Ziff. III. ErstVfVb, [Einstellung der Krankengeldzahlung]
Die Krankenkasse stellt gemäß § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V die Krankengeldzahlung spätestens mit Ablauf des Tages ein, an welchem die Mitteilung des Trägers der Rentenversicherung über die Rentenbewilligung nach Abschnitt II Absatz 1 bei ihr eingeht. Dies gilt entsprechend, wenn das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 Nummer 2 SGB V zu kürzen ist. Die Krankenkasse informiert den Rentenversicherungsträger unverzüglich über den Tag der Einstellung der Krankengeldzahlung.
Erläuterungen:
In § 50 SGB V ist nicht bestimmt, wann im Falle der Rentenzubilligung die Krankengeldzahlung einzustellen oder zu kürzen ist. Da eine bundeseinheitliche Praktizierung aus verwaltungsmäßigen Gründen und unter dem Gesichtspunkt gleicher Behandlung aller Versicherten notwendig ist und die Rentenversicherungsträger sich auch nicht in der Lage sehen, eine unterschiedliche Auslegung der Vorschrift des § 50 SGB V zu berücksichtigen, sieht die Regelung vor, dass die Krankengeldzahlung durch die Krankenkasse spätestens mit Ablauf des Tages eingestellt oder gekürzt wird, an dem die Mitteilung des Rentenversicherungsträgers über die Rentenbewilligung bei ihr eingeht. Der Zugang des Datensatzes der Rentenversicherung über die Rentenbewilligung ist hierfür ohne Bedeutung. Eine gesonderte Mitteilung der Krankenkasse über den Tag der Einstellung der Krankengeldnachzahlung ist entbehrlich, wenn die Bezifferung des Erstattungsanspruchs (vgl. Abschnitt IV) zum gleichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem diese zusätzliche Mitteilung vorzunehmen wäre.
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