Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. V. ErstVfVb
Ziff. V. ErstVfVb, [Überweisung des Rentenversicherungsträgers]
Der Träger der Rentenversicherung überweist der Krankenkasse nach Eingang der Mitteilung nach Abschnitt IV Absatz 1 Satz 1 unverzüglich den ihr zustehenden Betrag.
Erläuterungen:
Die Rentenversicherungsträger werden die Anweisungen der den Krankenkassen zustehenden Beträge nach Möglichkeit innerhalb von 8 bis 10 Tagen nach Eingang der Mitteilung veranlassen.
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