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Rundschreiben

1977 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum SGB IV; Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung [RS 1977/01]
Sozialversicherungsrecht
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1977 - Rundschreiben Nr. 1



§ 25 SGB IV Ziff. 3. RS 1977/01, Berechnung der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres (1. 1.), das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Beiträge fällig geworden sind. Sie endet mit dem letzten Tag des 4. Kalenderjahres (31. 12.) — bei vorsätzlicher Vorenthaltung mit dem letzten Tag des 30. Kalenderjahres — nach dem Jahr der Fälligkeit der Beiträge.

Beispiel: [Rechtsstand: 1. 1. 2019]

Die Beiträge für den Kalendermonat August 2019 sind am 28. 8. 2019 fällig.

Die Verjährungsfrist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres 2019 am 1. 1. 2020. Sie endet mit dem Schlusse des 4. Kalenderjahres nach dem Jahr 2019, also am 31. 12. 2023.


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